Doppelte Haushaltsführung bei Selbstständigen
Selbstständige können eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung haben – mit der Folge, dass sie für Familienheimfahrten nicht mehr Aufwand steuerlich geltend machen können als Arbeitnehmer mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war ein freiberuflicher IT-Berater an vier Tagen pro Woche für einen Kunden in einer anderen Stadt tätig. Am Standort des Kunden mietete er zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Leasing-Fahrzeug.
In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung auch die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen jedoch über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Berechnung des Finanzamts führte zu Gewinnerhöhung
Mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) bestätigte der BFH das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Danach waren die Fahrten des Klägers zwischen dem Einsatzort bei seinem Kunden und seinem Wohnort Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die einkommensteuerlich zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom Finanzgericht erkannten Höhe führten.
Wann liegt eine betriebliche doppelte Haushaltsführung vor?
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt laut BFH vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liege jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte hat.
Auch die Verpflegungsmehraufwendungen eines Selbständigen sind laut BFH im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abziehbar – und zwar nur für die ersten drei Monate nach der Begründung einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 13.10.2026

