Unterschiedliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen zweifelhaft
Laut dem Finanzgericht Köln bestehen ernstliche Zweifel an der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen – und zwar auch nach dem 31.12.2022. Im Mai 2024 hatte bereits der Bundesfinanzhof den Zinssatz für Aussetzungszinsen von 6 Prozent jährlich für verfassungswidrig erachtet und auch das Bundesverfassungsgericht dazu angerufen.
Wird in einem Einspruchsverfahren auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung angeordnet, müssen Steuerpflichtige die Steuer zunächst nicht zahlen. Allerdings droht eine Belastung mit Zinsen, wenn das Rechtsmittel am Ende ohne Erfolg bleibt und die Steuer doch noch gezahlt werden muss. Diese Aussetzungszinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Nachzahlungszinsen hingegen betragen seit 2019 0,15 Prozent monatlich.
BFH-Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Die Antragsteller beriefen sich auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024, mit dem dieser die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die BFH-Vorlage nur auf Zinsen für den Zeitraum 1.1.2019 bis 15.4.2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab 2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.
Daraufhin begehrten die Antragsteller erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der BFH auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung zwischen 0,15 und 0,5 Prozent moniert.
Verfassungsrechtliche Zweifel auch nach dem 31.12.2022
Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn in einem Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten werde. Denn hier finde kein anderweitiger Zinsausgleich statt, wie etwa durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.
Der Beschluss vom 8.4.2025 (Az. 4 V 444/25) ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 26.05.2025