Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen

Die Bundesregierung hat eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen. Die entsprechende Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

Reguläre Antragspflichtigen

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde nach der Insolvenzordnung bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiter*innen führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen und anderen Rechtsträgern wie zum Beispiel Stiftungen besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.

Aussetzung der Antragspflichtigen 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden könnte.

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom 04.08.2021

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